AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unterkünfte / Stellplätze der Helmut Knaus KG


Sehr geehrter Gast der KNAUS CAMPINGPARKS,
die Helmut Knaus KG. – nachstehend „CAMPINGPARKBETREIBER“ – ist Eigentümerin bzw. Betreiberin der KNAUS CAMPINGPARKS. Die Mitarbeiter des CAMPINGPARKBETREIBERS und der einzelnen KNAUS CAMPINGPARKS setzen ihre ganze Kraft und Erfahrung ein, um Ihren Aufenthalt auf dem jeweiligen KNAUS CAMPINGPARK so angenehm wie möglich zu gestalten.

Dazu tragen auch klare Vereinbarungen über Ihre Rechte und Pflichten als Vertragspartner des CAMPINGPARKBETREIBERS und als Gast bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Leistungsbedingungen treffen wollen. Diese Bedingungen werden, soweit rechtswirksam vereinbart, Inhalt des Unterkunfts- bzw. Stellplatzmietvertrages, den Sie – nachfolgend „der Gast“ genannt - im Buchungsfall mit dem CAMPINGPARKBETREIBER abschließen. Diese Leistungsbedingungen ergänzen die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

Lesen Sie bitte daher diese Leistungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Rechtsstellung des CAMPINGPARKBETREIBERS; Vertragsschluss; Reisevermittler; Angaben in Katalogen und Verzeichnissen; abweichende Buchungsbestätigung; unverbindliche Reservierungen; Hinweis über Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts im Fernabsatz; Gäste mit Mobilitätseinschränkungen; Buchungsablauf

1.1. Der CAMPINGPARKBETREIBER vermietet sowohl Wohnmobil- und sonstige Campingstellplätze als auch Unterkünfte (z.B. Ferienhaus, Chalet, Mobile Homes, Tipizelte, Mietwohnwagen, Mietzelte etc.) auf KNAUS CAMPINGPARKS. Die KNAUS CAMPINGPARKS sind Einrichtungen des CAMPINGPARKBETREIBERS. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen demnach der Begriff „KNAUS CAMPINGPARK“ aufgeführt ist, betrifft dies im technischen Sinne den jeweiligen vom Gast gebuchten bzw. besuchten KNAUS CAMPINGPARK, in rechtlicher Hinsicht aber auch soweit dies im Einzelfall nicht ausdrücklich aufgeführt ist, den CAMPINGPARKBETREIBER als Vertragspartner des Gastes.

1.2. Für alle Buchungsarten gilt:
a) Grundlage des Angebots des CAMPINGPARKBETREIBER und der Buchung des Gastes sind die Beschreibungen des jeweiligen KNAUS CAMPINGPARKS im Internet bzw. in den Printmedien des CAMPINGPARKBETREIBERS und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Gast bei der Buchung vorliegen.
b) Die örtlichen Parkleitungen der KNAUS CAMPINGPARKS werden bezüglich Vertragsabschlusses, Kündigung, Rücktritt und in allen sonstigen Belangen als rechtsgeschäftliche Vertreter des CAMPINGPARKBETREIBERS tätig.
c) Reisevermittler und Buchungsstellen sind vom CAMPINGPARKBETREIBER nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des CAMPINGPARKBETREIBER hinausgehen oder im Widerspruch zur Unterkunfts-/Stellplatz- bzw. Leistungsbeschreibung stehen.
d) Angaben in Katalogen und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom CAMPINGPARK- BETREIBER herausgegeben werden, sind für den CAMPINGPARKBETREIBER und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des CAMPINGPARKBETREIBER gemacht wurden.
e) Weicht der Inhalt einer Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des CAMPINGPARKBETREIBERS vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Unterkunft bzw. des Stellplatzes erklärt.
f) Unverbindliche Reservierungen (Optionen), die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem CAMPINGPARKBETREIBER möglich. Ist eine unverbindliche Reservierung nicht ausdrücklich vereinbart worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.6 und 1.7 dieser Bedingungen grundsätzlich zu einem für den CAMPINGPARKBETREIBER und den Gast rechtsverbindlichen Vertrag. Ist eine Option schriftlich vereinbart worden, so hat der Gast bis zum vereinbarten Zeitpunkt dem CAMPINGPARKBETREIBER Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht oder nicht fristgemäß, verfällt die Option ohne weitere Benachrichtigungspflicht des CAMPINGPARKBETREIBERS. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht, so wird die Buchung unabhängig einer vom CAMPINGPARKBETREIBER noch erfolgenden Buchungsbestätigung mit Zugang der Nachricht des Gastes beim CAMPINGPARKBETREIBER verbindlich.

1.3. Kein Widerrufsrecht im Fernabsatz: Entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen wird der Gast darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Gastaufnahme- und Stellplatz- mietverträgen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Mietleistungen (§ 537 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. dieser Bedingungen). Im Übrigen wird im Hinblick auf Camping-Stellplatzbuchungen per Automaten auf Ziffer 1.8 b) verwiesen

1.4. Für Buchungen von Gästen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen gilt:
a) Es entspricht den Wünschen des CAMPINGPARKBETREIBERS, solchen Gästen den Aufenthalt auf dem jeweiligen KNAUS CAMPINGPARK zu ermöglichen. Hierzu bittet der CAMPINGPARKBETREIBER jedoch dringend darum, dass der Gast bei der Buchung genaue Angaben über Art und Umfang bestehender Behinderungen, gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Mobilitätseinschränkungen macht, damit geprüft werden kann, ob ein Aufenthalt auf dem gewünschten KNAUS CAMPINGPARK möglich ist und die Buchung bestätigt werden kann.
b) Eine Verpflichtung zu entsprechenden Angaben seitens des Gastes besteht nicht. Sollte der Gast, jedoch solche Angaben nicht machen wollen, besteht im Falle der Bestätigung und Durchführung der Buchung keine Einstandspflicht des CAMPINGPARKBETREIBERS für Beeinträchtigungen, die sich für den Gast aus dem CAMPINGPARKBETREIBER nicht bekannten oder nicht erkennbaren Umständen ergeben.
c) Sollte sich bei freiwillig gemachten Angaben ergeben, dass die/der angefragte Unterkunft/Stellplatz oder wesentliche Einrichtungen des jeweiligen KNAUS CAMPINGPARKS für den Gast unter Berücksichtigung seiner besonderen Belange ungeeignet sind, werden der CAMPINGPARKBETREIBER bzw. der KNAUS CAMPINGPARK vor der Buchungsbestätigung mit dem Gast Kontakt aufnehmen, um zu klären, welche Möglichkeiten für einen Aufenthalt des Gastes bzw. eine Annahme der Buchung trotz der für den Gast zu erwartenden Probleme und Beeinträchtigungen gegeben sind.

d) Der CAMPINGPARKBETREIBER bzw. der jeweilige KNAUS CAMPINGPARK werden die Annahme der Buchung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann ablehnen, wenn aufgrund der mitgeteilten oder erkennbaren Gegebenheiten oder Anforderungen des Gastes eine Aufnahme in die KNAUS CAMPINGPARKS objektiv nicht möglich ist, weil die/der angefragte Unterkunft/Stellplatz oder wesentliche Einrichtungen der KNAUS CAMPINGPARKS für den Gast unter Berücksichtigung seiner besonderen Belange ungeeignet sind.

1.5. Angebote, die der CAMPINGPARKBETREIBER bzw. der jeweilige KNAUS CAMPINGPARK auf entsprechende Anfrage hin (insbesondere zu Art und Zahl verfügbarer Unterkünfte, Preisen und Zusatzleistungen) unterbreitet sind grundsätzlich unverbindliche Verfügbarkeitsauskünfte und stellen kein verbindliches Vertragsangebot an den Gast dar.

1.6. Für Buchungen, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Gast dem CAMPINGPARKBETREIBER den Abschluss des Leistungsvertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Gast 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen, per Fax oder E-Mail übermittelten Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) des CAMPINGPARKBETREIBERS bzw. der KNAUS CAMPINGPARKS zustande.

1.7. Für die telefonische Abstimmung von Leistungen gilt:
Der KNAUS CAMPINGPARK nimmt telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Gasts entgegen und reserviert für ihn die entsprechende Leistung. Im Übrigen erfolgen die Vertragserklärungen der Parteien und ggf. der Vertragsschluss nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 1.6 bzw. 1.8.

1.8. Für Präsenz- und Automatenbuchungen von Leistungen vor Ort am
KNAUS CAMPINGPARK gilt:
a) Auf Grundlage seines Buchungswunsches erhält der Gast bei Präsenzbuchungen eine Rechnung für den von ihm gebuchten Zeitraum, inklusive aller dazugehörigen Leistungen.
b) Wohnmobilstellplätze können per Automat vor Ort am KNAUS CAMPINGPARK gebucht werden. Ein Widerrufsrecht besteht in diesem Fall bereits gem. § 312 Abs. 2 BGB nicht, weil für Verträge, die unter Verwendung von Automaten geschlossen werden nicht die Regelungen zum Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB gelten.

1.9. Bei Buchungen, die über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben.
b) Soweit der Vertragstext vom CAMPINGPARKBETREIBER im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Gast über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast dem CAMPINGPARKBETREIBER den Abschluss des Leistungsvertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Gast 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes auf das Zustandekommen eines Gastaufnahme- bzw. Stellplatzmietvertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der CAMPINGPARKBETREIBER ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes anzunehmen oder nicht.
e) Der Vertrag kommt durch die Buchungsbestätigung zu stande, welche dem Gast sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ am Bildschirm dargestellt wird (Buchung in Echtzeit). Dem Kunden wird die Möglichkeit zur sofortigen Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Leistungsvertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Gast diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Im Regelfall wird der CAMPINGPARKBETREIBER dem Gast zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln. Der Zugang einer solchen zusätzlich übermittelten Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Leistungsvertrages.

2. Leistungen und Leistungsänderungen

2.1. Die vom CAMPINGPARKBETREIBER geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt, bzw. der Beschreibung des jeweiligen KNAUS CAMPINGPARKS sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.

2.2. Ohne besondere ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch des Gastes auf die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes oder einer bestimmten Unterkunft, auf eine bestimmte Lage des- bzw. derselben sowie auf die Parkierung des- bzw. derselben neben oder in der Nähe des Stellplatzes oder der Unterkunft von mitreisenden Gästen.

2.3. Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe und Ausstattung sowie bestimmte Einrichtungen der dem Gast zugewiesenen Unterkunft/Stellplatz besteht nicht, sofern diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde oder sich eine entsprechende Größe und Ausstattung nicht aus der Buchungsgrundlage, der vereinbarten Unterkunfts- /Stellplatz- oder der Preiskategorie ergibt.

2.4. Zu ergänzenden Leistungen über die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Unterkunft hinaus ist der CAMPINGPARKBETREIBER bzw. der jeweilige KNAUS CAMPINGPARK nicht verpflichtet, soweit sich dies nicht aus der Buchungsgrundlage ergibt oder diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt insbesondere für die Überlassung und den Zugang zu Freizeiteinrichtungen, für Verpflegungsleistungen, für Transportleistungen sowie für Betreuungs- und Hilfsleistungen.

2.5. Bezüglich Einrichtungen, Angeboten, Ausstattungen und sonstigen Leistungen, für die in der Buchungsgrundlage, insbesondere in der Onlinebeschreibung bzw. im Prospekt des CAMPINGPARKBETREIBERS oder eines KNAUS CAMPINGPARKS ausdrücklich auf saisonale Einschränkungen hingewiesen wurde, besteht die Leistungspflicht nur nach Maßgabe dieser saisonalen Beschränkungen.

2.6. Soweit Personen mit Behinderungen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Mobilitätseinschränkungen als Gast aufgenommen werden, besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung keine vertragliche Verpflichtung auf die Herstellung, Schaffung und Aufrechterhaltung bestimmter Beschaffenheiten, Funktionalitäten, Einrichtungen oder Gegebenheiten, die für den Gast erforderlich oder von diesem gewünscht sind. Besondere Betreuungsleistungen für solche Gäste sind vertraglich nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind oder in der Buchungsgrundlage ausdrücklich als allgemeine Leistungen des Hauses angeboten werden. Anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Verpflichtung bei der Aufnahme solcher Personen bleiben hiervon unberührt.

2.7. Bezüglich der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen wird auf Ziff. 4 diese Bedingungen verwiesen.

3. Preise und Preiserhöhungen

3.1. Grundsätzlich gelten die zwischen dem Gast und dem CAMPINGPARKBETREIBER bzw. dem KNAUS CAMPINGPARK vereinbarten Preise.
3.2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist der CAMPINGPARKBETREIBER nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preisanpassung nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verlangen:

a) Eine Preisanpassung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beherbergungsbeginn mehr als 4 Monate liegen.
b) Zum Zeitpunkt der gebuchten Beherbergung erhöht oder ermäßigt sich der vereinbarte Unterkunfts-/Stellplatzpreis nach Maßgabe des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts für Deutschland (2015 = 100).

c) Der CAMPINGPARKBETREIBER wird die Preisanpassung in Textform klar und verständlich mit einem Vorlauf von nicht später als 20 Tagen vor dem jeweiligen Leistungsbeginn unter Zugrundelegung der prozentualen Veränderungen des Indexstandes gegenüber dem Gast geltend machen.

d) Die Preisanpassung wird hierbei in dem gleichen prozentualen Verhältnis vorgenommen, in dem sich der bei Geltendmachung der Preisanpassung zuletzt vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand im Kalendermonat der Buchung verändert hat.

e) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 8% des vereinbarten Leistungspreises übersteigt, kann der Gast ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem CAMPINGPARKBETREIBER vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung des Gastsbedarf keiner bestimmten Form und ist dem CAMPINGPARKBETREIBER gegenüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Gast wird hierfür die Textform empfohlen. Der CAMPINGPARKBETREIBER wird den Gast ggf. auf sein Rücktrittsrecht und die Rücktrittsfrist, im Zuge der Mitteilung der Preisanpassung hinweisen.

f) Der CAMPINGPARKBETREIBER ist verpflichtet, dem Gast auf sein Verlangen hin eine Senkung des Unterkunfts-/Stellplatzpreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in lit. b genannte Preissenkung nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn ereignet hat und dies zu niedrigeren Kosten für den CAMPINGPARKBETREIBER führt. Hat der Gast mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom CAMPINGPARKBETREIBER zu erstatten. Der CAMPINGPARKBETREIBER darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die dem CAMPINGPARKBETREIBER tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Der CAMPINGPARKBETREIBER hat dem Gast auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind

4. Minderjährige
4.1. Minderjährige werden nur in Begleitung einer zur Personensorgeberechtigen volljährigen Person auf dem KNAUS CAMPINGPARK aufgenommen. Zustimmungserklärungen von Sorgeberechtigten, die nicht gleichzeitig mit dem Kind als Gast aufgenommen werden, egal in welcher Form, ermöglichen keine Aufnahme des Kindes.

4.2. Bei mitreisenden Minderjährigen ist von der Leistungspflicht des CAMPINGPARKBETREIBERS bzw. des KNAUS CAMPINGPARKS ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht die Übernahme einer Aufsichtspflicht umfasst. Die Aufsichtspflicht in Bezug auf Kinder obliegt, insbesondere unter Beachtung allgemeiner oder konkreter Hinweise des CAMPINGPARKBETREIBERS zu örtlichen Verhältnissen und Gefahrenquellen (die auch in der jeweiligen Camping Parkordnung festgelegt sein können) ausschließlich den Eltern, bzw. den gesetzlichen Sorgeberechtigten oder mitreisenden erwachsenen Begleitpersonen, soweit ihnen die Aufsichtspflicht von den Sorgeberechtigten übertragen wurde. Das gilt insbesondere in Bezug auf Badeanstalten und Badeseen, die sich auf dem Gelände von KNAUS CAMPINGPARKS befinden. Verkehrssicherungspflichten des CAMPINGPARKBETREIBERS bleiben unberührt.

5. Zahlung und Umbuchungen

5.1. Die jeweiligen KNAUS CAMPINGPARKS sind, soweit die Zahlungsabwicklung vereinbarungsgemäß über diese erfolgt, Inkassobevollmächtigte des CAMPINGPARKBETREIBERS mit der Maßgabe, dass sämtliche nachfolgend festgelegten Rechte und Pflichten auch für die KNAUS CAMPINGPARKS als Inkassobevollmächtigte und Vertreter des CAMPINGPARKBETREIBER gelten.

5.2. Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast getroffenen und gegebenenfalls in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis/Stellplatzpreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen bei der Ankunft am KNAUS CAMPINGPARK und vor dem Bezug der Unterkunft bzw. der Inanspruchnahme des Stellplatzes oder der vertraglichen Leistungen zahlungsfällig und an den jeweiligen KNAUS CAMPINGPARK vor Ort zu bezahlen.

5.3. Der CAMPINGPARKBETREIBER bzw. der jeweilige KNAUS CAMPINGPARK kann nach Vertragsabschluss eine Anzahlung verlangen. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 50% des Gesamtpreises für die Unterkunftsleistung / Stellplatzleistung bzw. die sonstigen Leistungen und ist an die in der Buchungsbestätigung angegebene Stelle und das dort angegebene Konto innerhalb 2 Wochen nach Zugang der Buchungsbestätigung, bei Buchungen kürzer als 2 Wochen vor Leistungsbeginn sofort, zu bezahlen, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem angegebenen Konto ankommt. Entsprechendes gilt für die Zahlung des gesamten Preises für die Unterkunft/den Stellplatz und die vertraglichen Leistungen, wenn eine solche vollständige Vorauszahlung des Gesamtpreises im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.

5.4. Zahlungen, insbesondere Zahlungen aus dem Ausland, sind grundsätzlich gebühren- und spesenfrei für den angegebenen Zahlungsempfänger zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Zahlungen mit Kreditkarte sind im Regelfall möglich. Ein Rechtsanspruch auf Bezahlung mit Kreditkarten besteht jedoch nicht.

5.5. Ist der CAMPINGPARKBETREIBER bzw. der örtliche KNAUS CAMPINGPARK zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und besteht kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht- oder Aufrechnungsrecht des Gastes, so gilt:

a) Ohne vollständige Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung oder sonstigen Vorauszahlung besteht kein Anspruch des Gastes auf Bezug der Unterkunft/des Stellplatzes und auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen
b) Erfolgt durch den Gast eine vereinbarte Anzahlung oder sonstige Vorauszahlung trotz Mahnung des CAMPINGPARKBETREIBER mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig und hat der Gast den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist der CAMPINGPARKBETREIBER, berechtigt, vom Vertrag mit dem Gast zurückzutreten und diesen mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7 dieser Bedingungen zu belasten.

Ein Anspruch des Gastes nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des An- und Abreisetermins bzw. Leistungsbeginn und Leistungsende, der Unterkunfts- oder Stellplatzart, der Aufenthaltsdauer, gebuchter Zusatzleistungen oder sonstiger vertraglicher Leistungen (Umbuchung) besteht nur einmal pro Buchung. Der CAMPINGPARKBETREIBER ist ggf. berechtigt, ein Umbuchungsentgelt von € 10,- pro Umbuchung zu erheben.

6. Rücktritt und Nichtanreise; Abbruch des Aufenthalts

6.1. Der Gast wird darauf hingewiesen, dass bei Leistungsverträgen kein allgemeines gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht. Der CAMPINGPARKBETREIBER räumt dem Gast jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein vertragliches Rücktrittsrecht ein.

6.2. Der Rücktritt ist jederzeit bis zum Leistungsbeginn möglich. Dem Gast wird zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Die Rücktrittserklärung ist grundsätzlich an den jeweiligen KNAUS CAMPINGPARK zu richten. Bei einem Rücktritt bleibt der Anspruch des CAMPINGPARKBETREIBERS auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.

6.3. Der CAMPINGPARKBETREIBER hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Leistung um eine anderweitige Verwendung der Leistung zu bemühen.

6.4. Der CAMPINGPARKBETREIBER hat sich Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

6.5. Soweit der Gast das kostenlose Rücktrittsrecht nicht oder nicht fristgerecht ausübt, hat er im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise nach Maßgabe der Grundsätze des § 537 BGB für die Bemessung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Belegungen, an den CAMPINGPARKBETREIBER die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Leistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie z.B. Kurtaxe:

  • bis 6 Wochen vor Reiseantritt: 30% des Mietpreises

  • bis 4 Wochen vor Reiseantritt: 50% des Mietpreises

  • bis 2 Wochen vor Reiseantritt: voller Mietpreis


6.6. Dem Gast bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem CAMPINGPARKBETREIBER nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen, des Stellplatzes oder der sonstigen Leistungen stattgefunden hat oder dass der CAMPINGPARKBETREIBER höhere Einnahmen durch eine anderweitige Leistung erzielt hat, als von ihm angerechnet. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Gast nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.

6.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.

6.8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht nur für den Rücktritt bzw. die Nichtanreise eines einzelnen Gastes. Sie gelten für Paare, Familien und private Kleingruppen, soweit eine verbindliche Buchung für eine bestimmte Personenanzahl erfolgt ist auch im Falle der Reduzierung der Gästeanzahl unabhängig davon, ob diese durch bloße Mitteilung, ausdrückliche Kündigung oder Rücktrittserklärung oder durch Nichtanreise erfolgt.

6.9. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für einen Abbruch des Aufenthalts durch den Gast, soweit der Abbruch nicht durch ein gesetzliches oder vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht des Gastes gerechtfertigt ist oder der CAMPINGPARKBETREIBER aus anderen Gründen den Abbruch des Aufenthalts zu vertreten hat oder dieser ursächlich durch Umstände begründet wird, die ausschließlich in der Risikosphäre des CAMPINGPARKBETREIBER liegen.

7. An- und Abreise

7.1. Ein Anspruch des Gastes auf Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen am Ankunftstag zu einer bestimmten Uhrzeit besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Nutzung der Unterkunft/des Stellplatzes sowie der Einrichtungen des KNAUS CAMPINGPARKS am Abreisetag bis zu einer bestimmten Uhrzeit.

7.2. Soweit im Einzelfall demnach keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ergeben sich die Zeiten für Leistungsinanspruchnahme am Ankunftstag der und der späteste Zeitpunkt der Freimachung am Abreisetag aus den Angaben des jeweiligen KNAUS CAMPINGPARKS, die dem Gast spätestens in der Buchungsbestätigung mitgeteilt werden.

7.3. Die Anreise des Gastes hat zum angegebenen bzw. vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen.

7.4. Für spätere Anreisen gilt:
a) Der Gast ist verpflichtet den jeweiligen KNAUS CAMPINGPARK spätestens bis zum mitgeteilten bzw. vereinbarten Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist oder die gebuchte Leistung bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen will.

b) Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der CAMPINGPARKBETREIBER berechtigt, die Unterkunft/den Stellplatz anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtinanspruchnahme gelten die Bestimmungen in Ziff. 6 entsprechend.
c) Teilt der Gast eine spätere Ankunft mit, hat er die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen des CAMPINGPARKBETREIBERS nach Ziff. 6. auch für die nicht in Anspruch genommene Leistungszeit zu bezahlen, es sei denn, der CAMPINGPARKBETREIBER hat vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der verspäteten Ankunft und Leistung einzustehen.

7.5. Die Freimachung hat vollständig zum mitgeteilten bzw. vereinbarten Zeitpunkt, am Abreisetag zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung kann der CAMPINGPARKBETREIBER eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem CAMPINGPARKBETREIBER vorbehalten.

8. Pflichten des Kunden; Parkordnungen; Ausübung des Parkrechts; Mitnahme von Tieren; Kündigung durch den CAMPINGPARKBETREIBER

8.1. Der Gast ist zur Beachtung der Parkordnung verpflichtet, soweit ihm diese mitgeteilt oder ausgehändigt wurde oder die Kenntnisnahme im Rahmen eines Aushangs in zumutbarer Weise möglich war. Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter oder Aufsichtspersonen Minderjähriger haben diese zur Einhaltung der Parkordnung einzuhalten und im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen zu ihrer Aufsichtspflicht hierfür einzustehen.

8.2. Die Parkordnungen enthalten Regelungen und Einschränkungen für die Nachtruhe, die im Regelfall von 22 Uhr bis 07 Uhr dauert. Es obliegt dem Gast, sich über individuelle Regelung zur Nachtruhe und die für die Nachtruhe geltenden Bestimmungen vor Ort zu informieren. Ausnahmen von den Regelungen zur Nachtruhe bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der Parkleitung.

8.3. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft/den Stellplatz und die Einrichtungen des KNAUS CAMPINGPARKS nur bestimmungsgemäß, soweit vorhanden nach den Park- und Benutzungsordnungen, und insgesamt pfleglich zu behandeln.

8.4. In allen Unterkünften (Ferienhaus, Chalet, Mobile Homes, Tipizelte, Mietwohnwagen, Mietzelte etc.) und Gebäuden (Sanitär, Rezeption, etc) der KNAUS CAMPINGPARKS besteht striktes Rauchverbot.

8.5. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft/den Stellplatz und deren Einrichtungen beim Bezug zu überprüfen und feststellbare Mängel oder Schäden der Parkleitung unverzüglich mitzuteilen. Diese Obliegenheit besteht ausdrücklich auch für Mängel oder Schäden, die vom Gast nicht als Störung oder Beeinträchtigung angesehen werden, wenn für den Gast objektiv erkennbar ist, dass über Zeitpunkt und Verantwortlichkeit für solche Schäden und deren Zuordnung an ihn oder vorangegangene Gäste Unklarheiten entstehen können.

8.6. Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich der Parkleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Beim wiederholten Auftreten von Mängeln oder Störungen oder wenn Abhilfemaßnahmen der Parkleitung den Mangel oder die Störung nicht abgestellt haben, ist der Gast zu einer nochmaligen Mängelanzeige verpflichtet. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.

8.7. Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem CAMPINGPARKBETREIBER durch Erklärung gegenüber der Parkleitung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom CAMPINGPARKBETREIBER oder der Parkleitung verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem CAMPINGPARKBETREIBER bzw. der Parkleitung erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.

8.8. Das Mitbringen von gefährlichen Tieren ist untersagt. Haustiere jeder Art sind grundsätzlich nur gestattet, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder zugelassen ist.

8.9. Die Nutzung von Stromsäulen auf den KNAUS CAMPINGPARKS ist ausschließlich Campern vorbehalten, für die ein Stellplatz im Zeitraum der Nutzung gebucht wurde. Die Nutzung von Stromsäulen zur Aufladung von E-Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt und verstößt gegen die Parkordnungen. Im Übrigen wird auf die Ziffern 8.10 und 9.1 verwiesen.

8.10. Die Parkleitung des jeweiligen KNAUS CAMPINGPARKS oder die von diesem beauftragte Person übt für den CAMPINGPARKBETREIBER das Parkrecht aus. Sie ist bevollmächtigt, Abmahnungen vorzunehmen, Kündigungen auszusprechen, Haus- und Parkverbote zu erteilen und als rechtsgeschäftlicher Vertreter des CAMPINGPARKBETREIBERS jedwede sonstigen rechtlichen Erklärungen für diesen abzugeben und als dessen Stellvertreter und Empfangsboten entgegenzunehmen. In Person gilt dies für die Parkleiterin/den Parkleiter und jede von ihr/ihm bevollmächtigte Person.

9. Rücktritt und Kündigung durch den CAMPINGPARKBETREIBER

9.1. Der CAMPINGPARKBETREIBER kann den Leistungsvertrag nach Leistungsbeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung der Parkleitung der KNAUS CAMPINGPARKS
a) fortgesetzt gegen die Parkordnung verstößt,
b) den Hausfrieden, andere Gäste, die Parkleitung oder sonstige Dritte nachhaltig stört,
c) die Sicherheit der KNAUS CAMPINGPARKS, ihrer Einrichtungen, von anderen Gästen oder der Parkleitung gefährdet,
d) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder unsachgemäßem Gebrauch des Inventars sowie von Anlagen oder Einrichtungen der KNAUS CAMPINGPARKS einschließlich des Außengeländes und dortiger Bepflanzungen oder Einrichtungen,
e) bei Verstoß gegen das Rauchverbot,
f) wenn er sich in anderer Weise in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

9.2. Eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung ist entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung des Gastes so schwerwiegend ist, dass, insbesondere im Interesse der anderen Gäste und der Sicherheit (insoweit insbesondere auch bei der Begehung von Straftaten) die sofortige Kündigung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gastes gerechtfertigt ist.

9.3. Der CAMPINGPARKBETREIBER kann den Vertrag vor Leistungsbeginn kündigen, wenn objektiv und konkret eine Verhaltensweise des Gastes zu erwarten ist, die nach Ziff. 9.1 eine Kündigung rechtfertigen würde.

9.4. Der CAMPINGPARKBETREIBER kann vom Vertrag vor Leistungsbeginn zurücktreten bzw. den Vertrag nach Leistungsbeginn kündigen, wenn vom Gast zu seiner Person, zum Anlass und Zweck der Buchung oder zu sonstigen vertragswesentlichen Umständen falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, wenn der CAMPINGPARKBETREIBER bei Kenntnis der wahren Umstände aus sachlichen Gründen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt gewesen wäre, die Buchung abzulehnen.

9.5. Kündigt der CAMPINGPARKBETREIBER oder tritt er zurück, so behält er den Anspruch auf den gesamten Mietpreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Die Bestimmungen in Ziff. 6 gelten entsprechend.

9.6. Der CAMPINGPARKBETREIBER kann den Leistungsvertrag kündigen, wenn die Durchführung des Vertrages und insbesondere der Aufenthalt des Gastes aus objektiven, vom CAMPINGPARKBETREIBER nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere Elementarschäden, behördliche Auflagen oder Sperrungen, Naturereignisse, Krankheiten, Epidemien oder aus sonstigen Gründen höherer Gewalt vereitelt, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Der CAMPINGPARKBETREIBER ist verpflichtet, den Gast unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Umstände, welche die Kündigung begründen, zu informieren und die Kündigung zu erklären. Etwa vom Gast geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich an diesen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Gastes sind ausgeschlossen.

10. Haftungsbeschränkung; Abstellen von PKW und Fahrrädern

10.1. Der CAMPINGPARKBETREIBER haftet unbeschränkt,
- soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
- soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.
Im Übrigen ist die Haftung des CAMPINGPARKBETREIBERS beschränkt auf Schäden, die durch den CAMPINGPARKBETREIBER oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

10.2. Die eventuelle Gastwirtshaftung des CAMPINGPARKBETREIBERS für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.

10.3. Der CAMPINGPARKBETREIBER haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Eintrittskarten, Karten für Beförderungsleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die vom CAMPINGPARKBETREIBER bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft/des Stellplatzes vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

10.4. Soweit dem Gast ein Fahrzeugstellplatz auf dem Gelände eines KNAUS CAMPINGPARKS, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des KNAUS CAMPINGPARKS. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück der KNAUS CAMPINGPARKS abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte sowie von Fahrrädern haftet der KNAUS CAMPINGPARK nicht, soweit der KNAUS CAMPINGPARK, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

10.5. Für Beschädigungen, die an Fahrzeugen von Gästen wegen Missachtung von auf dem KNAUS CAMPINGPARK entsprechend ausgewiesenen Höhenbeschränkungen entstehen, übernimmt der CAMPINGPARKBETREIBER keine Haftung, soweit diesen keine Haftung gem. Ziffer 10.1 trifft. Das gleiche gilt für evtl. Beschädigungen, die anlässlich der Befreiung eingesunkener oder festgefahrener Fahrzeuge auf dem Gelände des KNAUS CAMPINGPARKS entstehen.

11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

11.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den jeweiligen KNAUS CAMPINGPARK stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

11.2. Der Gast erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -be- schränkungen des CAMPINGPARKBETREIBERS bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den CAMPINGPARKBETREIBER unverzüglich zu verständigen.

11.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Gastes, insbesondere aus § 536 BGB, unberührt.

12. Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Der CAMPINGPARKBETREIBER und die KNAUS CAMPINGPARKS weisen im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der CAMPINGPARKBETREIBER derzeit nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern die Teilnahme an einer Einrichtung zur Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Leistungsbedingungen für den CAMPINGPARKBETREIBER verpflichtend würde, wird der Gast hierüber in geeigneter Form informiert. Für alle Leistungsverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, wird auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hingewiesen.

13.2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem CAMPINGPARKBETREIBER und dem Gast findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.

13.3. Der Gast kann den CAMPINGPARKBETREIBER nur an dessen Sitz verklagen.

13.4. Für Klagen des CAMPINGPARKBETREIBERS gegen den Gast ist dessen Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des CAMPINGPARKBETREIBERS vereinbart.

13.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind.



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Ihr Vertragspartner:
Helmut KNAUS KG
Sitz: Marktbreiter Str. 11, D-97199 Ochsenfurt
Registergericht Würzburg; HRA1627
Geschäftsführung: Helmut Knaus und Sandra Knaus Telefon: + 49 9331 / 98318-0
E-Mail:info@knauscamp.de


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